{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-107_2020-10-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_107_5725904a692227324825c1f1a293ecdee53dd12ed5e9f4430c9dd5d70dc2ec7db2de9d5bd1ec40d67ec77f5d63f322fe5cce821b815ae7890fff5cf2ff7f35d3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee53dd12ed5e9f4430c9dd5d70dc2ec7db2de9d5bd1ec40d67ec77f5d63f322fe5cce821b815ae7890fff5cf2ff7f35d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_107", "Checksum": "158c0984dfbdfd2bfcb4d68cf604a322"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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War dies nicht der Fall, so ist\nauf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen.\nAllfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen bleiben aufgrund des fehlenden\nAbklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung\nunbeachtlich (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).\n\n3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in\nVerbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.\nDazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität\nund nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger\nEingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener\nArbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum\nErwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.\nValideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,\ndass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau\nermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der\nEinkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des\nEinkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).\n\n3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im\nBeschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine\nwichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der\nversicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen).\n\n3.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es\nfür die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen\n\nUrteil S 2019 107\n7\n\nallseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit\ndiesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem\nbei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in\nAuseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der\nmedizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der\nmedizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende\nPerson sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht\nauszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen\nerschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1\nmit Hinweisen; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).\n\n4. Den Nichteintretensentscheiden vom 12. Oktober 2015 (IV-act. 120) und 10. März\n2017 (IV-act. 176) lag keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde. Daher\nbildet die rentenaufhebende Verfügung vom 3. Juli 2014 (IV-act. 94) den vorliegend\nmassgebenden Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung\ndes Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4).\n\nDie vom Verwaltungsgericht mit Urteil S 2014 115 vom 26. Februar 2015 (IV-act. 111) und\nvom Bundesgericht mit Urteil 8C_251/2015 vom 1. Juni 2015 (IV-act. 110) bestätigte\nwiedererwägungsweise Rentenaufhebung beruhte auf dem psychiatrischen Gutachten von\nDr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie und Neurologie vom\n26. März 2014 (IV-act. 83). Darin kam der Gutachter zum Schluss, dass in den früheren\npsychiatrischen Expertisen keine anschaulichen und gut nachvollziehbaren\nanamnestischen Angaben enthalten seien, aus denen sich Befunde mit der notwendigen\nSicherheit ableiten liessen, die das Vorliegen einer spezifischen psychiatrischen Diagnose\nbeweisen würden. Auch die Ergebnisse der Observation im Sommer 2013 zeigten den\nExploranden in einer Weise, die nicht zum Zustand passe, der in den letzten Expertisen\nbeschrieben worden sei. Aber auch ohne die Informationen aus der Observation, allein\naus der gutachterlichen Untersuchung und den bisherigen Expertisen, ergäben sich\ngrosse Zweifel daran, dass die vom Exploranden geltend gemachten Beschwerden und\nEinschränkungen tatsächlich, so wie geltend gemacht, vorhanden seien. Somit könne\nnicht zur Überzeugung gelangt werden, dass eine durch eine psychische Störung\nbegründete Leistungseinschränkung bei der Arbeit vorhanden sei (IV-act. 83/11–12).\n\n5. Im MEDAS-Gutachten vom 4. Januar 2019 wurden folgende Diagnosen mit\nAuswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als Bauhilfsarbeiter gestellt (IV-act. 225/8):\n\nUrteil S 2019 107\n8\n\n"}