{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-107_2020-10-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_107_5725904a692227324825c1f1a293ecdee53dd12ed5e9f4430c9dd5d70dc2ec7db2de9d5bd1ec40d67ec77f5d63f322fe5cce821b815ae7890fff5cf2ff7f35d3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee53dd12ed5e9f4430c9dd5d70dc2ec7db2de9d5bd1ec40d67ec77f5d63f322fe5cce821b815ae7890fff5cf2ff7f35d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_107", "Checksum": "158c0984dfbdfd2bfcb4d68cf604a322"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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August 2019, wurde am 30. August 2019 der\nPost übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt\ndie 30-tägige Frist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis\n15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt. Der\nBeschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur\nBeschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und\neine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die\nBeschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29\nder Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu\n2. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch: BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind\nin zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des\nzu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 E. 2.2 f. und\n130 V 445 E. 1.2.1).\n\n3.\n3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder\nteilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,\nKrankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch\nBeeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte\nund nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise\nVerlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nzu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver\nSicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\nUrteil S 2019 107\n5\n\n3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:\na. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,\nnicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten\noder verbessern können;\nb. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und\nc. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.\n\nBei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,\nbei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n3.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder\naufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung\n(IVV; SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss\nAbs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im neuen Gesuch glaubhaft zu machen,\ndass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch\nerheblichen Weise geändert hat.\n\nTritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären\nund sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte\nVeränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in\nanaloger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE\n117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad\nseit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so\nweist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die\nfestgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu\nbejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle\nPrüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; 109 V 108 E. 2b).\n\n3.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung\nbildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf\neiner materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer\nSachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs\n(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des\n\nUrteil S 2019 107\n6\n\nGesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur\nWiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4\nmit Hinweis).\n\n"}