2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. RA lic. iur. B.________ wird mit Fr. 3'100.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. Urteil S 2019 106 33