7.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da er mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegt (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 ist ihm indessen für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B.________ bewilligt worden. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist nach Ermessen auf Fr. 3'100.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und er ist mit diesem Betrag aus der Staatskasse zu entschädigen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.