Eine volle Arbeitsunfähigkeit lediglich für schwere Tätigkeiten lässt sich hingegen aus kardiologischer, orthopädischer und angiologischer Sicht begründen und solche Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer auch dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine zahlenmässige Berechnung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle war bei Urteil S 2019 106 32 dieser Sachlage demnach unnötig. Eine Rente der Invalidenversicherung steht dem Beschwerdeführer somit nicht zu. Die Beschwerde erweist sich mithin als vollumfänglich unbegründet und muss abgewiesen werden.