6. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die IV-Stelle alle notwendigen Abklärungen vorgenommen hat, sodass die Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens abzuweisen sind. Der Beschwerdeführer ist in seiner bisherigen Tätigkeit und jeder vergleichbaren angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Eine volle Arbeitsunfähigkeit lediglich für schwere Tätigkeiten lässt sich hingegen aus kardiologischer, orthopädischer und angiologischer Sicht begründen und solche Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer auch dauerhaft nicht mehr zumutbar.