Grundsätzlich ist das C.________-Gutachten mit den bis zum Verfügungszeitpunkt erhobenen Berichten voll beweiswertig, sodass von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und auch einer vergleichbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung vorgebrachten Rügen, Einwendungen und eigenen Beurteilungen sind insgesamt nicht stichhaltig und vermögen am Beweiswert des Gutachtens samt den Ergebnissen der zusätzlichen Abklärungen nichts zu ändern.