5.6 Die nach Erstattung des C.________-Gutachtens bis zum Verfügungszeitpunkt erfolgten ergänzenden Abklärungen haben keine relevanten neuen Befunde, sondern lediglich geringfügige Verdachtsmomente ergeben und vermögen somit auch nichts an der Beweiskraft des Gutachtens zu ändern. Auch die danach durchgeführten, umfangreichen Untersuchungen haben keine verwertbaren neuen Ergebnisse erbracht. Grundsätzlich ist das C.________-Gutachten mit den bis zum Verfügungszeitpunkt erhobenen Berichten voll beweiswertig, sodass von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und auch einer vergleichbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen ist.