Die weiteren Abklärungen, die nach dem C.________-Gutachten durchgeführt wurden, vermochten jedenfalls bisher kein OSAS nachzuweisen und es bestand auch lediglich der Verdacht auf eine Narkolepsie, die beide zudem – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – durchaus behandelbar oder einer Behandlung zumindest zugänglich sind. Dass der Beschwerdeführer – wie von ihm moniert und vom Gutachter auch so festgehalten – am Ende der Begutachtung eingenickt ist, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass eine länger andauernde Begutachtungssituation zweifellos anstrengend ist und in nachvollziehbarer Weise bei schneller Ermüdbarkeit auch zu einem solchen Einnicken führen kann.