allerdings stützt sie sich auch hier auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Dasselbe gilt für die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine "latente" Suizidalität vorliege, die vom C.________-Gutachter Dr. Q.________ mit der Erwähnung von passiven Sterbewünschen verneint wurde. Von einer akuten Suizidalität, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist weder bei der behandelnden Psychiaterin noch beim C.________-Gutachter die Rede. Insgesamt kann jedenfalls der Beurteilung von Dr. X.________ nicht gefolgt werden.