Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist wohl nicht zuletzt der Tatsache geschuldet, dass sie als behandelnde Psychiaterin mit besonderem Vertrauensverhältnis zum Patienten den geklagten Beschwerden Glauben zu schenken und diese als Fakten hinzunehmen hat (s. Erw. 3.3 vorstehend). Widersprüchlich ist sodann einerseits auch ihre Einschätzung einer mittelgradigen depressiven Episode bei doch recht geringfügigen psychischen Befunden, wenn sie andererseits im BDI (Beck Depressionsinventar), bei dem es sich notabene um eine Selbstbeurteilung durch den Patienten handelt, auf einen schweren depressiven Zustand schliesst.