5.2 Die abweichende Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. X.________, die von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ausgeht, vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zu überzeugen. Einerseits sind die Einschätzungen der behandelnden Ärzte und insbesondere des behandelnden Psychiaters – wie in E. 3.3 vorstehend erwähnt – mit Vorsicht zu würdigen, da sie aufgrund des Vertrauensverhältnisses zum Patienten die subjektiv geklagten Beschwerden in der Regel unbesehen wiedergeben, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Nicht nachvollziehbar ist jedenfalls, wenn Dr. X.____