Weitere Abklärungen haben durchgehend neurologisch nur leichte Einschränkungen ergeben, ohne dass daraus eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte begründet werden können. Zu den vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebrachten Einwendungen gegen diese Einschätzung ist nachstehend das Folgende auszuführen: