alle anderen Befunde tangieren die Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten Tätigkeit nicht. Dies gilt sowohl für die bisherige Tätigkeit als Vermögensverwalter und -berater wie auch für jede andere vergleichbare leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Einzig schwere Tätigkeiten sind insbesondere seit der 1990 erlittenen Fräsverletzung der Hand und aus kardiologischen, orthopädischen und angiologischen Gründen ausgeschlossen und nicht mehr zumutbar. Weitere Abklärungen haben durchgehend neurologisch nur leichte Einschränkungen ergeben, ohne dass daraus eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte begründet werden können.