Mit den bis zur Verfügung vom 9. Juli 2019 zusätzlich eingeholten und eingereichten weiteren Unterlagen und Berichten, die grundsätzlich keine neuen oder abweichenden Ergebnisse zum C.________-Gutachten aufweisen, ergibt sich offenkundig ein recht umfassendes Bild des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der seine Arbeitsfähigkeit tangierenden Diagnosen und Beschwerden. Demnach schränken ihn einzig die psychiatrischen Befunde in der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ein; alle anderen Befunde tangieren die Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten Tätigkeit nicht.