4.10 Gemäss Terminbestätigung vom 21. Februar 2020 war eine Abklärung vom 22. bis 24. März 2020 im Schlaflabor mit anschliessendem Tagestest in der Klinik AD.________ vorgesehen (BF-Beilage 20). Diese Polysomnographie hat dann aber offenbar corona-bedingt nicht stattfinden können (s. Replik Ziff. 9). 5. Diese Berichte gilt es nun nach den in Erw. 3.3 vorstehend aufgeführten Grundsätzen auf ihre Beweiskraft zu prüfen. Zu beachten gilt es, dass grundsätzlich nur der Sachverhalt samt den dazugehörigen Dokumenten bis zum Verfügungszeitpunkt, d.h. bis 9. Juli 2019, berücksichtigt werden können (s. dazu BGer 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2 mit Hinweisen).