Attestierung einer Invalidität. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, bei welcher der fehlende Abschluss einer Berufsausbildung grundsätzlich keinen oder nur wenig Einfluss auf die Integration in den Arbeitsmarkt habe. Allerdings müsste die IV- Stelle einen Antrag auf Unterstützung bei der Stellensuche prüfen. Die Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten, hätten ergeben, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Vermögensberatung und auch in jeder anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Verweistätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % ausgewiesen sei. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.