Insgesamt sei davon auszugehen, dass auf die Einschätzung der Gutachter im versicherungsmedizinischen Sinn abgestützt werden könne, während den behandelnden Ärzten mit therapieorientiertem Fokus weniger hoher Beweiswert zukomme. Daraus sei zu folgern, dass weiterhin auf das Gutachten, das die richterlichen Regeln für den Beweiswert von medizinischen Berichten vollumfänglich erfülle, abzustellen sei. Das Alter sei grundsätzlich kein medizinischer Grund für die Urteil S 2019 106 25