4.7 Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 (IV-act. 98) bestätigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens. Sie führte aus, dass die nachträglich zum C.________- Gutachten (mit verschiedenen, einschlägigen Fachrichtungen) eingereichten Berichte weder hinsichtlich der kardialen Problematik noch hinsichtlich der Tagesmüdigkeit bzw. der Schlafstörungen objektive Befunde beschreiben würden, die eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass auf die Einschätzung der Gutachter im versicherungsmedizinischen Sinn abgestützt werden könne, während den behandelnden Ärzten mit therapieorientiertem Fokus weniger hoher Beweiswert zukomme.