Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Einschätzung des therapiefernen Gutachters realistischer, weil sowohl die Behandlerin als auch der Gutachter eine relativ blande depressive Symptomatik (Affektstörung) beschreiben würden und diese, auch wenn sie mehr mittel- als leichtgradig ausgeprägt wäre, nicht eine komplette Arbeitsunfähigkeit (wie von der Behandlerin beurteilt) zu begründen vermöge. Die Einschätzung, dass die depressive Störung im Längsschnitt eher leicht- als mittelgradig ausgeprägt sei (wie von Gutachter Dr. Q.________ beurteilt), sei insgesamt plausibler und lasse auch eine weit unter 50%ige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit als über-