eine komplette (100%ige) Arbeitsunfähigkeit. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Einschätzung des therapiefernen Gutachters realistischer, weil sowohl die Behandlerin als auch der Gutachter eine relativ blande depressive Symptomatik (Affektstörung) beschreiben würden und diese, auch wenn sie mehr mittel- als leichtgradig ausgeprägt wäre, nicht eine komplette Arbeitsunfähigkeit (wie von der Behandlerin beurteilt) zu begründen vermöge.