4.4 Am 8. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid mit, dass sein Leistungsbegehren gestützt auf das C.________-Gutachten abgewiesen werde, und hielt fest, dass gemäss den Abklärungen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Vermögensberatung wie auch in jeder anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Verweistätigkeit ausgewiesen sei und damit kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Am 14. Dezember Urteil S 2019 106 19