Zur Konsistenz führten die Gutachter aus, dass aus Sicht des Bewegungsapparates die diffus beklagte Symptomatik durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründet werden könne. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohlrückens und einer deutlichen Protraktion der Schultern, jedoch nicht das als invalidisierend angegebene diffuse Geschehen. Von einer klar nichtorganischen Beschwerdekomponente müsse ausgegangen werden. Aus neurologischer Sicht seien bei längerer Belastung intermittierende lumbale Wurzelreizungen denkbar.