4.1.4 Im Jahr 2015 wurde beim Beschwerdeführer ein juxtarenales Aortenaneurysma diagnostiziert, weswegen er sich am 5. Oktober 2015 im Spital H.________ einer Operation durch Dr. med. I.________, Chefarzt Gefässchirurgie, unterziehen musste (IV-act. 10). Anschliessend drängte sich auch eine kardiologische Abklärung auf (IV-act. 10 - 6/11). Urteil S 2019 106 13