In an- fechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGer 8C_886/2009 vom 13. April 2010 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 131 V 164 E. 2.3.4; BGer 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).