ein Exemplar des vollständigen Dokuments könnte auf Verlangen nachgeliefert werden. Die Vorinstanz verweist im Weiteren auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2014 (S 2014 70 E. 8.2), in welchem ihr keine Verletzung der Aktenführungspflicht vorgeworfen wurde, obwohl weder ein Aktenverzeichnis noch eine Paginierung vorhanden waren (notabene in einem Verfahren, in welchem die versicherte Person von einem Anwalt aus der Kanzlei des beschwerdeführerischen Rechtsanwalts vertreten war). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 46 ATSG der Charakter einer Urteil S 2019 106 8