Ein Aktenverzeichnis liegt ebenfalls vor und die Beschreibung der einzelnen Dokumente ist zwar knapp, aber immerhin ausreichend, sodass einzelne Dokumente ohne grösseren Aufwand gefunden werden können. Sollten die Akten im Verwaltungsverfahren noch eine andere Nummerierung aufgewiesen haben und erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens neu nummeriert worden sein, so ist darin noch keine Verletzung der Aktenführungspflicht zu sehen. Es trifft zudem zu, dass nicht alle Besteller, welche Einsicht in die Akten verlangen, auch das Recht auf vollständige Einsicht haben.