2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – wie sie zutreffend festhält – die Akten noch nach den alten Bestimmungen führen durfte und die neuen Bestimmungen erst ab dem 1. Oktober 2022 verbindlich einzuhalten sein werden. Wie ein Blick in das Aktendossier der Beschwerdegegnerin zeigt, sind die Akten – soweit ersichtlich – vollständig, chronologisch geordnet und durchgehend paginiert. Ein Aktenverzeichnis liegt ebenfalls vor und die Beschreibung der einzelnen Dokumente ist zwar knapp, aber immerhin ausreichend, sodass einzelne Dokumente ohne grösseren Aufwand gefunden werden können.