2.2 Die IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Praxis der Aktenführung seit langem bestehe. Die Akten seien systematisch, d.h. chronologisch erfasst und diese Art der Aktenführung sei vom Verwaltungsgericht als korrekt beurteilt worden. Wenn der Beschwerdeführer monieren lasse, dass ihm einzelne Dokumente fehlten bzw. die Akten nicht identisch seien, habe das mit der systematischen Aktenführung nichts zu tun.