Die Aktenführung muss so vonstattengehen, dass ein Nachweis der Verwaltungstätigkeit möglich ist und dass nachvollzogen werden kann, wie die Sachverhaltsabklärung erfolgt und wie der Weg der Entscheidfindung verlaufen ist. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Aktenführungspflicht, das Erfordernis der Paginierung der Akten sowie die chronologische Auflistung der Akten ebenso erläutert wie die nummernmässige Identifikation der Aktenstücke (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 46 N 22 f. mit Hinweis auf BGer 9C_283/2010 E. 2.2.2 und 2.3.2). Mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 erfolgte eine Konkretisierung von Art. 46 ATSG u.a. durch Art. 8 der Verordnung zum ATSG (ATSV;