2. Nach Art. 46 ATSG sind alle Unterlagen, die massgeblich sein könnten, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Diese Bestimmung gilt für alle Sozialversicherungsverfahren, auf die das ATSG zur Anwendung gelangt, mithin auch für IV-Verfahren. Mit der Vorgabe eines "systematischen" Erfassens wählte der Gesetzgeber dabei bewusst eine recht offene Umschreibung; die Möglichkeiten der Aktenführung reichen damit von der physischen Erfassung der schriftlichen Akten in einem Aktendossier bis hin zu IT-ge- stützten Aktenerfassungssystemen. Massgebend ist die Festlegung, dass es sich um eine systematische Aktenführung handeln muss.