mellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Streitig ist vorliegend ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab Januar 2017 (Art. 29 IVG). Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).