60 Abs. 1 ATSG). Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle Zug vom 9. Juli 2019, weshalb das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist. Die Beschwerde ist am 30. August 2019 – in Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen for- Urteil S 2019 106 6