J. Die IV-Stelle nahm am 16. August 2020 zum neu eingereichten neuropsychologischen Bericht dahingehend Stellung, dass die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch den Neuropsychologen – abgesehen von der Tatsache, dass der Bericht keine ärztliche Stellungnahme darstelle und nicht psychiatrisch gewürdigt worden sei – nicht wesentlich von derjenigen des psychiatrischen Gutachters abweiche. Zudem sei zur Wiederaufnahme Urteil S 2019 106 5