Im Übrigen sei der Hinweis erlaubt, dass eine versicherte Person oder ihr Rechtsvertreter auch ohne Medizinstudium Kritik an einem Gutachten ausüben dürfe. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass auch die Gerichte (ohne Fachrichter) dazu nicht mehr kompetent wären, was kaum die Meinung der Beschwerdegegnerin sein dürfte.