Im Weiteren werfe die Aktenführung bei anderen IV-Stellen keine Probleme auf. Nur bei der IV-Stelle Zug bestehe die Praxis, unterschiedlich erfasste Akten zuzustellen, je nachdem, von welcher Person das Gesuch stamme. Dies sei nicht mit der Aktenführungspflicht vereinbar und es werde mit Nichtwissen bestritten, dass diese Praxis Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Urteils gewesen sei. Im Übrigen sei der Hinweis erlaubt, dass eine versicherte Person oder ihr Rechtsvertreter auch ohne Medizinstudium Kritik an einem Gutachten ausüben dürfe.