I. Am 8. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen, so auch einen Bericht des Zuger Kantonsspitals über die neuropsychologische Untersuchung vom 8. März 2019, woraus sich auch an guten Tagen neuropsychologische Funktionseinschränkungen entnehmen liessen. Diese stünden einer vollen Arbeitsfähigkeit in der anspruchsvollen Tätigkeit als Geschäftsführer entgegen und widerlegten die Aussage im C.________-Gutachten, wonach keine kognitiven Einschränkungen vorliegen würden. Im Weiteren werfe die Aktenführung bei anderen IV-Stellen keine Probleme auf.