Bezüglich des C.________-Gutachtens habe der RAD am 15. November 2019 die Schlafproblematik für nicht relevant gehalten. Dabei habe er sich auf die Erkenntnis gestützt, dass diese den Beschwerdeführer beim Autofahren nicht einschränke; daran müsste sonst gezweifelt werden. Offensichtlich sei die Frage auch unter den Kriterien der Fahreignung nie abgeklärt worden, was allenfalls nachgeholt werden müsste (Art. 66c IVG). Im Übrigen beinhalte die Untersuchung und Abklärung des Gesundheitszustandes einer Person mehr als nur die Subsumption von Befunden, weshalb auf die anwaltlichen Ausführungen in der Replik mangels medizinischen Fundaments nicht einzugehen sei.