H. Die Beschwerdegegnerin hielt am 3. Juli 2020 duplicando an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führte im Wesentlichen aus, dass die Praxis der Aktenführung seit langem bestehe und die Akten systematisch, d.h. chronologisch erfasst seien, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug als korrekt beurteilt worden sei. Zudem müssten die Akten auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdefall auf Papier und damit neu aufbereitet werden. Die Aktenführung gemäss dem bis am 30. September Urteil S 2019 106 4