Urteil S 2019 106 3 da die Akten teilweise unvollständig und nicht nachvollziehbar neu- bzw. umnummeriert worden seien. Im Weiteren sei das C.________-Gutachten, auf das sich die Vorinstanz stütze, nicht beweiskräftig. So seien – auch nach Ansicht des RAD – die Schlafprobleme (mit Schlafattacken und Aussetzern) nicht genügend abgeklärt worden. Fraglich sei auch die psychiatrische Beurteilung, da der C.________-Psychiater im Gegensatz zum behandelnden Psychiater fälschlicherweise keine Ängste festgestellt habe.