F. Nach mehrfach erstreckter Frist konstituierte sich RA lic. iur. B.________ am 14. Mai 2020 als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, worauf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 15. Mai 2020 bewilligt wurde. G. Mit Replik vom 2. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2019, die Zusprechung einer Rente nach Gesetz und die Feststellung der Verletzung der Aktenführungspflicht seitens der IV-Stelle beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zunächst die Aktenführung der Beschwerdegegnerin beanstandet,