D. Nach Einreichung diverser Unterlagen wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und damit auf Leistung des Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2019 beantragte die IV-Stelle Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass auf das eingeholte C.________-Gutachten abgestützt werden könne, da es sämtliche Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfülle.