B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 30. August 2019 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Zusprechung von IV-Leistungen. Gleichzeitig ersuchte er sinngemäss um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Er sei zwischenzeitlich Sozialhilfeempfänger geworden und noch immer krankgeschrieben; einen Anwalt könne er sich nicht leisten. C. Mit Verfügung vom 3. September 2019 forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bzw. zur Einreichung eines begründeten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf.