{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-106_2021-09-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_106_5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_106", "Checksum": "3d18c856f2148d67d33200b32baf4c6e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:12", "Checksum": "b6f8ddc5e5885345f1ee22a15769bdd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nnach eigenem Bekunden im Rahmen des C.________-Gutachtens allein mit dem Auto\nnach AE.________ zum Untersuch und wieder nach Hause gefahren ist (IV-act. 77 -\n43/82), war jedenfalls mehr als unvernünftig und in hohem Masse gefährlich, wenn\njederzeit mit einem Einnicken gerechnet werden musste. Immerhin erscheint es als krass\nwidersprüchlich, wenn einerseits eine Fahrfähigkeit propagiert, andererseits aber auf eine\nvolle Arbeitsunfähigkeit in meist sitzender administrativer Tätigkeit gepocht wird. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Ursache der schnellen Ermüdbarkeit – wie bereits vorhin erwähnt – mit gestörtem Schlaf-Wach-Rhythmus verschiedentlich in der psychischen Problematik und den eingenommenen Medikamenten vermutet\nwird. Empfohlen wird dazu eine verbesserte Schlafhygiene, ein Absetzen (opioidhaltiger)\nSchmerzmedikamente und die Anbindung an eine Psychotherapie. Die weiteren Abklärungen, die nach dem C.________-Gutachten durchgeführt wurden, vermochten jedenfalls\nbisher kein OSAS nachzuweisen und es bestand auch lediglich der Verdacht auf eine Narkolepsie, die beide zudem – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – durchaus\nbehandelbar oder einer Behandlung zumindest zugänglich sind. Dass der Beschwerdeführer – wie von ihm moniert und vom Gutachter auch so festgehalten – am Ende der Begutachtung eingenickt ist, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass eine länger andauernde Begutachtungssituation zweifellos anstrengend ist und in nachvollziehbarer Weise bei schneller Ermüdbarkeit auch zu einem solchen Einnicken führen kann. Eine\nandere Beurteilung lässt sich daraus jedoch keineswegs ableiten. Auch wenn die Genese\ndieser Schlafattacken und Aussetzer noch nicht feststeht, so drängt sich doch der erhebliche Verdacht auf, dass dies mit der psychischen Problematik und dem Schmerzmittelkonsum zusammenhängt.\n\n5.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Thoraxschmerzen, Präkollapszustände und ausgeprägten Schweissausbrüche, die von den C.________-Gutachtern nicht\nberücksichtigt worden sein sollen, waren indessen auch den Gutachtern bekannt. Zudem\nhaben die diesbezüglichen Untersuchungen des Kardiologen Dr. J.________ keine neuen\nErkenntnisse erbracht und insbesondere auch keine Verschlechterung der kardiologischen\nSituation nachgewiesen. Aus kardiologischer Sicht steht gemäss Dr. J.________ nach wie\nvor die Eindämmung der beim Beschwerdeführer bestehenden kardiovaskulären\nRisikofaktoren (Nikotinabusus, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie) im Vordergrund.\n\n5.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, dass im C.________-\nGutachten die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen unzutreffend gewürdigt worden\nseien, ist er nicht zu hören. Er pflegt offenbar nach eigenen Angaben einen guten Kontakt\n\nUrteil S 2019 106\n31\n\nzu seinen Kindern, Ziehkindern und Enkeln und auch zu drei Freunden. Auch die\nregelmässigen Spaziergänge mit seinem Hund macht er offensichtlich gerne, sodass\ndiesbezüglich jedenfalls nicht von einem \"spazieren gehen müssen\", um nicht gegen das\nTierschutzgesetz zu verstossen, gesprochen werden kann und diese Argumentation doch\nreichlich weit hergeholt erscheint. Auch der vom Beschwerdeführer beschriebene\nTagesablauf mit Perioden von nächtlicher Schlaflosigkeit und Müdigkeit tagsüber vermag\nnoch keineswegs für eine unabänderliche Belastung zu sprechen, wird doch von den\nmeisten Ärzten immer wieder auf die mangelnde Schlafhygiene und eine empfohlene\nÜberprüfung des Schmerzmittelkonsums hingewiesen, die angegangen werden müsste.\nEntgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sind damit – wie im C.________-\nGutachten abgehandelt – jedenfalls durchaus noch Ressourcen und Fähigkeiten, die der\nBeschwerdeführer auch in seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter/-berater zweifellos\nangewandt hat, vorhanden und die Belastungen erlauben es insgesamt noch keineswegs,\ndie Fähigkeiten und Ressourcen völlig unberücksichtigt zu lassen.\n\n5.6 Die nach Erstattung des C.________-Gutachtens bis zum Verfügungszeitpunkt\nerfolgten ergänzenden Abklärungen haben keine relevanten neuen Befunde, sondern\nlediglich geringfügige Verdachtsmomente ergeben und vermögen somit auch nichts an der\nBeweiskraft des Gutachtens zu ändern. Auch die danach durchgeführten, umfangreichen\nUntersuchungen haben keine verwertbaren neuen Ergebnisse erbracht. Grundsätzlich ist\ndas C.________-Gutachten mit den bis zum Verfügungszeitpunkt erhobenen Berichten\nvoll beweiswertig, sodass von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in der\nbisherigen und auch einer vergleichbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeit\nauszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung vorgebrachten\nRügen, Einwendungen und eigenen Beurteilungen sind insgesamt nicht stichhaltig und\nvermögen am Beweiswert des Gutachtens samt den Ergebnissen der zusätzlichen\nAbklärungen nichts zu ändern.\n\n6. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die IV-Stelle alle notwendigen\nAbklärungen vorgenommen hat, sodass die Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens abzuweisen sind. Der Beschwerdeführer ist in seiner\nbisherigen Tätigkeit und jeder vergleichbaren angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Eine volle Arbeitsunfähigkeit lediglich für schwere Tätigkeiten\nlässt sich hingegen aus kardiologischer, orthopädischer und angiologischer Sicht begründen und solche Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer auch dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine zahlenmässige Berechnung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle war bei\n\nUrteil S 2019 106\n32\n\n"}