{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-106_2021-09-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_106_5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_106", "Checksum": "3d18c856f2148d67d33200b32baf4c6e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:12", "Checksum": "b6f8ddc5e5885345f1ee22a15769bdd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nMit den bis zur Verfügung vom 9. Juli 2019 zusätzlich eingeholten und eingereichten weiteren Unterlagen und Berichten, die grundsätzlich keine neuen oder abweichenden Ergebnisse zum C.________-Gutachten aufweisen, ergibt sich offenkundig ein recht\numfassendes Bild des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der seine\nArbeitsfähigkeit tangierenden Diagnosen und Beschwerden. Demnach schränken ihn\neinzig die psychiatrischen Befunde in der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis\nmittelschweren Tätigkeit ein; alle anderen Befunde tangieren die Arbeitsfähigkeit in einer\nsolchen angepassten Tätigkeit nicht. Dies gilt sowohl für die bisherige Tätigkeit als\nVermögensverwalter und -berater wie auch für jede andere vergleichbare leichte bis\nmittelschwere Tätigkeit. Einzig schwere Tätigkeiten sind insbesondere seit der 1990\nerlittenen Fräsverletzung der Hand und aus kardiologischen, orthopädischen und\nangiologischen Gründen ausgeschlossen und nicht mehr zumutbar. Weitere Abklärungen\nhaben durchgehend neurologisch nur leichte Einschränkungen ergeben, ohne dass\ndaraus eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte begründet werden\nkönnen. Zu den vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebrachten Einwendungen\ngegen diese Einschätzung ist nachstehend das Folgende auszuführen:\n\n5.2 Die abweichende Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. X.________, die\nvon einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ausgeht, vermag –\nentgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zu überzeugen. Einerseits sind die\nEinschätzungen der behandelnden Ärzte und insbesondere des behandelnden Psychiaters – wie in E. 3.3 vorstehend erwähnt – mit Vorsicht zu würdigen, da sie aufgrund des\nVertrauensverhältnisses zum Patienten die subjektiv geklagten Beschwerden in der Regel\nunbesehen wiedergeben, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Nicht nachvollziehbar ist jedenfalls, wenn Dr. X.________ wenig schwere Befunde festhält, daraus jedoch eine volle\nArbeitsunfähigkeit herleitet. Dass sie dem Beschwerdeführer eine durchgehende 100%ige\n\nUrteil S 2019 106\n29\n\nArbeitsunfähigkeit attestiert, ist wohl nicht zuletzt der Tatsache geschuldet, dass sie als\nbehandelnde Psychiaterin mit besonderem Vertrauensverhältnis zum Patienten den\ngeklagten Beschwerden Glauben zu schenken und diese als Fakten hinzunehmen hat\n(s. Erw. 3.3 vorstehend). Widersprüchlich ist sodann einerseits auch ihre Einschätzung\neiner mittelgradigen depressiven Episode bei doch recht geringfügigen psychischen Befunden, wenn sie andererseits im BDI (Beck Depressionsinventar), bei dem es sich notabene um eine Selbstbeurteilung durch den Patienten handelt, auf einen schweren depressiven Zustand schliesst. Eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert sie ebenfalls nicht, sondern geht lediglich von Persönlichkeitszügen zwanghafter, paranoider und emotional-insta-\nbiler Art aus. Ängste erwähnt sie zwar; allerdings stützt sie sich auch hier auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Dasselbe gilt für die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine \"latente\" Suizidalität vorliege, die vom C.________-Gutachter Dr. Q.________\nmit der Erwähnung von passiven Sterbewünschen verneint wurde. Von einer akuten\nSuizidalität, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist weder bei der behandelnden\nPsychiaterin noch beim C.________-Gutachter die Rede. Insgesamt kann jedenfalls der\nBeurteilung von Dr. X.________ nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer in den\nRechtsschriften vorgenommene eigene Diagnostik bezüglich depressiver Symptomatik\nkann dabei mangels fachlicher Kompetenz nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist auf\ndie Einschätzung des nicht therapierenden psychiatrischen C.________-Gutachters\nDr. Q.________ abzustellen, der von einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden leichten\nbis mittelgradigen depressiven Episode ausgeht. Beeinträchtigt wird die Arbeitsfähigkeit in\neiner leidensangepassten Tätigkeit demnach aufgrund der wohl am ehesten durch die\nDepression bedingten – und in den meisten ärztlichen Berichten erwähnten und seit etlicher Zeit bekannten – erhöhten Ermüdbarkeit.\n\n5.3 Die schnelle Ermüdbarkeit und deren künftige Abklärung als mögliches OSAS wird\nim C.________-Gutachten lediglich im Zusammenhang mit der Fahrtüchtigkeit des\nBeschwerdeführers erwähnt und empfohlen. Dass der Beschwerdeführer trotz der\nschnellen Ermüdbarkeit und möglichen plötzlichen Einnickens immer noch von ärztlicher\nSeite als fahrtüchtig eingeschätzt wird, erstaunt doch sehr, falls das unvermittelt\neinsetzende Einnicken tatsächlich so dramatisch sein sollte wie vom Beschwerdeführer\nbeschrieben. Dass ein plötzliches Einnicken beim Autofahren andere Verteilsteilnehmer\nund den Beschwerdeführer selber erheblich gefährdet, ist klar und die Fahrerlaubnis\nmüsste in diesem Fall auch tatsächlich überprüft werden; ein verantwortungsbewusstes\nFahren – wie von einem Teil der Ärzte beschrieben und auch zugestanden – könnte in\neinem solchen Fall jedenfalls sicherlich nicht ausreichen. Dass der Beschwerdeführer\n\nUrteil S 2019 106\n30\n\n"}