{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-106_2021-09-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_106_5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_106", "Checksum": "3d18c856f2148d67d33200b32baf4c6e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:12", "Checksum": "b6f8ddc5e5885345f1ee22a15769bdd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nam ehesten mit der vordergründigen psychischen Belastungssituation mit depressiver Verstimmung, fehlender Tagesstruktur, gestörtem Schlaf, Schmerzen und hohem Schmerzmittelkonsum in Verbindung zu bringen. Die im MRI vom 28. Januar 2019 beschriebenen,\nunspezifischen, kleinfleckigen FLAIR-Hyperintensitäten frontal/frontobasal betont bds. seien in der Anzahl gering und vermutlich nicht symptomatisch. Es werde dem Patienten daher dringend zur Wiederaufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Intervention\ngeraten. Sollten kognitive Defizite eigen- oder fremdanamnestisch zunehmen bzw. trotz\nVerbesserung der psychischen Befindlichkeit persistieren, so würde eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung in frühestens sechs Monaten empfohlen.\n\n4.8.2 Im Sprechstundenbericht vom 20. Mai 2019 (BF-Beilage 29) führte Dr.\nU.________ aus, dass der Patient zur Besprechung nach erfolgter Langzeit-Video und\nEEG-Telemetrie im Neurozentrum Z.________ bei Dr. W.________ komme. Zudem habe\nam 16. Mai 2019 die diagnostische und therapeutische Infiltration des Nervus cutaneus\nfemoris lateralis rechts bei Dr. Y.________ von der Anästhesie stattgefunden. Initial sei\ndas Bein taub gewesen; jetzt werde es jedoch besser und die Schmerzen seien deutlich\ngebessert.\n\nDurch das erfolgte Langzeitmonitoring habe eine Epilepsie ausgeschlossen werden können. Doktor W.________ habe am ehesten Schlafattacken bei Hypersomnie und zirkadianer Schlaf-Wachrhythmusstörung bei Verdacht auf Narkolepsie ohne Kataplexie diagnostiziert. Differenzialdiagnostisch komme ein obstruktives Schlafapnoesyndrom oder eher\nweniger wahrscheinlich eine medikamentöse Ursache in Frage; er empfehle eine weiterführende Diagnostik mittels MSLT (Multipler Schlaflatenztest) und Polysomnografie\n(gegebenenfalls Lumbalpunktion zur Bestimmung des Hypokretin) in einem Schlaflabor.\nDer Patient sei momentan äusserst zurückhaltend und abwehrend betreffend eine erneute\nAbklärung über Nacht, eine Polygrafie mit Heimmessung wäre jedoch für ihn denkbar und\ngegebenenfalls werde er sich zu einem späteren Zeitpunkt doch noch zu einer weiteren\nAbklärung in einem Schlaflabor durchringen, was insbesondere auch für weitergehende\ntherapeutische Möglichkeiten von Wichtigkeit wäre.\n\nAls Diagnosen hielt Dr. U.________ unter anderem fest: 1. Schlafattacken bei Hypersomnie und zirkadianer Schlaf-Wachrhythmusstörung noch unklarer Zuordnung; 2. anamnestisch RLS-Beschwerden (und videografisch PLMS/ Periodic Limb Movement, PLM);\n3. Migräne ohne Aura, starke, meist rechtsseitige pulsierende Schmerzen, begleitet von\n\nUrteil S 2019 106\n27\n\nLicht- und Lärmempfindlichkeit, Übelkeit und Erbrechen; 4. Vd.a. Meralgia parästhetica\nrechts, Vd.a. Statin-induzierte Myalgien; 5. Polyarthralgien unklarer Genese;\n\n4.8.3 Am 17. Juni 2019 führte Hausarzt Dr. K.________ zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass dieser unter anderem Tramadol Mepha Tropfen 10 ml einnehme (BF-Beila-\nge 3). Sodann bestätigte er dem Beschwerdeführer, dass er Autofahren dürfe. Wegen\nzahlreicher Arztbesuche sei er auf ein Auto angewiesen; auch nach der neurologischen\nUntersuchung habe es keinen Anhaltspunkt bezüglich Einschränkung beim Autofahren\ngegeben. Der Patient sei über die Vorsichtsmassnahmen informiert worden und halte sich\nstrikt daran.\n\n4.9 Am 15. November 2019 nahm RAD-Arzt Dr. N.________ dahingehend Stellung,\nals den Neuakten keine Befunde entnommen werden könnten, die eine von der bisherigen\nabweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten (BG-Beilage zur\nVernehmlassung). Eine klare diagnostische Zuordnung der beklagten Schlafprobleme\nbzw. der in diesem Zusammenhang bestehenden Schlafattacken sei bis dato nicht\ngelungen, während differentialdiagnostisch an eine Hypersomnie und/oder zirkadiane\nSchlaf-Wachrhythmusstörung (bei Verdacht auf Narkolepsie) und an ein OSAS (obstruktives Schlaf-Apnoesyndrom, das behandelbar sei, gedacht worden sei. Es sei denn im Kontext eine weiterführende Abklärung (Polysomnografie) empfohlen worden. Das Faktum,\ndass dem Versicherten zuletzt die Fahrtauglichkeit hausärztlicherseits attestiert worden\nsei, spreche indes bereits heute gegen eine höhergradigere Einschränkung aufgrund der\nvom Versicherten beklagten Symptomatik.\n\n4.10 Gemäss Terminbestätigung vom 21. Februar 2020 war eine Abklärung vom 22.\nbis 24. März 2020 im Schlaflabor mit anschliessendem Tagestest in der Klinik\nAD.________ vorgesehen (BF-Beilage 20). Diese Polysomnographie hat dann aber offenbar corona-bedingt nicht stattfinden können (s. Replik Ziff. 9).\n\n5. Diese Berichte gilt es nun nach den in Erw. 3.3 vorstehend aufgeführten Grundsätzen auf ihre Beweiskraft zu prüfen. Zu beachten gilt es, dass grundsätzlich nur der Sachverhalt samt den dazugehörigen Dokumenten bis zum Verfügungszeitpunkt, d.h. bis 9. Juli\n2019, berücksichtigt werden können (s. dazu BGer 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020\nE. 2 mit Hinweisen).\n\nUrteil S 2019 106\n28\n\n5.1 Das polydisziplinäre Gutachten des C.________ vom 18. September 2018 erfüllt\nalle Kriterien und Anforderungen, die an ein beweiskräftiges Gutachten zu stellen sind.\nDas Gutachten selbst ist umfassend, basiert auf Kenntnis sämtlicher Vorakten und beruht\nauf allseitigen Untersuchungen derjenigen ärztlichen Fachrichtungen, die für die\nBeurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Es\nberücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und leuchtet in der\nDarlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen\nSituation ein. Die Gutachter haben auch eine einlässliche Prüfung nach dem\nIndikatorenkatalog vorgenommen.\n\n"}