{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-106_2021-09-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_106_5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_106", "Checksum": "3d18c856f2148d67d33200b32baf4c6e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:12", "Checksum": "b6f8ddc5e5885345f1ee22a15769bdd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nbarkeit festgehalten. Es sei somit ein vergleichbarer Gesundheitsschaden fast identisch\npsychopathologisch beschrieben worden. Lediglich in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit differierten die beiden Psychiater. Während Dr. Q.________ eine (dauerhafte) 20%ige\nEinschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteile, schätze Dr. X.________ eine komplette\n(100%ige) Arbeitsunfähigkeit. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die\nEinschätzung des therapiefernen Gutachters realistischer, weil sowohl die Behandlerin als\nauch der Gutachter eine relativ blande depressive Symptomatik (Affektstörung) beschreiben würden und diese, auch wenn sie mehr mittel- als leichtgradig ausgeprägt wäre, nicht\neine komplette Arbeitsunfähigkeit (wie von der Behandlerin beurteilt) zu begründen vermöge. Die Einschätzung, dass die depressive Störung im Längsschnitt eher leicht- als mittelgradig ausgeprägt sei (wie von Gutachter Dr. Q.________ beurteilt), sei insgesamt\nplausibler und lasse auch eine weit unter 50%ige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlicher nachvollziehen.\n\nNach den Angaben von Dr. X.________ sei das Hauptproblem Müdigkeit neben Antriebsmangel, Freudmangel und Schmerzen. Sie erwähne, dass der Versicherte nach dem\nTod der Ehefrau \"den Sinn des Lebens verloren\" habe. Im dokumentierten relativ unauffälligen psychopathologischen Befund werde festgehalten, dass er in der Konzentration (lediglich) leicht eingeschränkt und im Affekt (auch nur) leicht deprimiert (nicht depressiv) gewesen sei und über Antriebsmangel, Schlafprobleme und latente Suizidalität berichtet habe. Psychiatrisch diagnostiziere sie eine mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1\nbei akzentuierter Persönlichkeit mit psychischer Minderung der Belastbarkeit, Erschöpfung, Antriebs- und Freudlosigkeit und begründe damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit\nseit mindestens November 2017.\n\n4.7 Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 (IV-act. 98) bestätigte die IV-Stelle die Abweisung\ndes Leistungsbegehrens. Sie führte aus, dass die nachträglich zum C.________-\nGutachten (mit verschiedenen, einschlägigen Fachrichtungen) eingereichten Berichte\nweder hinsichtlich der kardialen Problematik noch hinsichtlich der Tagesmüdigkeit bzw.\nder Schlafstörungen objektive Befunde beschreiben würden, die eine zusätzliche\nArbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass auf\ndie Einschätzung der Gutachter im versicherungsmedizinischen Sinn abgestützt werden\nkönne, während den behandelnden Ärzten mit therapieorientiertem Fokus weniger hoher\nBeweiswert zukomme. Daraus sei zu folgern, dass weiterhin auf das Gutachten, das die\nrichterlichen Regeln für den Beweiswert von medizinischen Berichten vollumfänglich\nerfülle, abzustellen sei. Das Alter sei grundsätzlich kein medizinischer Grund für die\n\nUrteil S 2019 106\n25\n\nAttestierung einer Invalidität. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit,\nbei welcher der fehlende Abschluss einer Berufsausbildung grundsätzlich keinen oder nur\nwenig Einfluss auf die Integration in den Arbeitsmarkt habe. Allerdings müsste die IV-\nStelle einen Antrag auf Unterstützung bei der Stellensuche prüfen.\n\nDie Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten, hätten ergeben, dass in\nder zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Vermögensberatung und auch in jeder anderen\nkörperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Verweistätigkeit eine Arbeits- und\nLeistungsfähigkeit von 80 % ausgewiesen sei. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine\nInvalidenrente.\n\n4.8 Erst nach der Beschwerdeeinreichung wurden vom Beschwerdeführer am 2. September 2019, 2. März 2020 bzw. 9. Juli 2000 unter anderem die folgenden Berichte und\närztlichen Unterlagen nachträglich eingereicht (soweit nicht bereits bei den Akten):\n\n4.8.1 Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht von lic. phil. AB.________, Neuropsychologin/Verkehrspsychologin, und Dr. med. AC.________, damals Leitende Ärztin\nNeurologie am Spital V.________, vom 18. März 2019 (BF-Beilage 27), der mit dem\nAuftrag der neuropsychologischen Untersuchung bei subjektiver Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen erstellt wurde, werden als neuropsychologische Diagnose leichte\nkognitive Minderleistungen (verbal-mnestisch und erhöhte Fehleranfälligkeit) a.e. psychogen festgehalten. Als Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich bei dem orientierten und\nkooperativen, affektiv belastet, aber schwingungsfähig wirkenden Patienten mit formal unauffälliger Spontansprache leichte kognitive Minderleistungen in verbal-mnestischen Funktionen (geringe Lern- und Wiedererkennungsleistung) sowie eine erhöhte Fehleranfälligkeit (Perseverationsfehler 5-Punkte-Test, qualitative Auffälligkeiten Rey-Figur) gezeigt hätten. Ansonsten zeigten sich weitgehend durchschnittliche attentionale, exekutive, figuralmnestische, visuell-räumliche und sprachliche Funktionen. Ein Screeningverfahren zur\nSymptomvalidierung falle unauffällig aus; es sei somit von validen Testleistungen auszugehen. Gemäss Fragebogen BDI liege eine schwere depressive Symptomatik vor. Eigenanamnestisch werde vor allem die ausgeprägte Ermüdbarkeit berichtet; zudem bestehe\nseit vielen Jahren eine belastende psychosoziale Situation (alleinerziehender Vater, Burn-\nOut, operative Eingriffe, überraschender Tod der zweiten Ehefrau) mit depressiver Verstimmung, Schlafstörungen und somatischen Beschwerden (Muskel- und Gelenkschmerzen). Die psychometrisch erfassten Minderleistungen verwiesen auf eine leichte frontotemporale Funktionseinschränkung linksbetont und seien aus neuropsychologischer Sicht\n\nUrteil S 2019 106\n26\n\n"}