{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-106_2021-09-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_106_5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_106", "Checksum": "3d18c856f2148d67d33200b32baf4c6e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:12", "Checksum": "b6f8ddc5e5885345f1ee22a15769bdd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nUrteil S 2019 106\n22\n\nVerhaltensmassnahmen (Schlafhygiene mit Einhalten eines regelmässigen Schlaf-Wach-\nRhythmus, fixe Nickerchen tagsüber) seien diskutiert worden; Anpassung der Medikation\nim Verlauf je nach Resultat der weiteren Schlafabklärung. Die Fahreignung sei bei Schlafattacken und DD Narkolepsie mit grosser Zurückhaltung zu beurteilen. Sicher aber müssten längere Strecken gemieden werden, Fahren nur in ausgeruhtem Zustand, sofortiger\nVerzicht und Nickerchen bei Müdigkeitszeichen; der Patient sei sich seiner Eigenverantwortlichkeit bewusst.\n\n4.4.4 Im Verlaufsbericht vom 14. Mai 2019 nannte Dr. med. X.________, Fachärztin\nFMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerdeführer vom 6. November 2017 bis Oktober 2018 und danach ab Mai 2019 in therapeutischer Behandlung\nwar bzw. ist, folgende Diagnosen: mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) bei\nPersönlichkeit mit zwanghaften, paranoiden und emotional-instabilen Persönlichkeitszügen; Schlafattacken bei Hypersomnie und zirkadianer Schlaf-Wach-Rhythmus-Störung\nnoch unklarer Zuordnung; Migräne; Polyarthralgien; juxtarenaler Aortenersatz; koronare\n2-Gefässerkrankung; arterielle Hypertonie; Hypercholesterinämie (IV-act. 95 - 1-5/18;\nBF-Beilage 11). Der Patient fühle sich andauernd müde und erschöpft und könnte tagsüber immer schlafen. In der Nacht hingegen könne er nicht schlafen. Er fühle sich häufig\ntraurig und weine. Häufig denke er dabei an seine zweite Frau oder an seine erste gescheiterte Ehe. Seine heile Welt sei 2005 mit der Trennung von der Kindsmutter zusammengebrochen. Seither habe er sich nie richtig erholt.\n\nAls Befunde beschrieb Dr. X.________ unter anderem, dass der Patient bewusstseinsklar\nund allseits orientiert sei. Aufmerksamkeit und Konzentration im Gespräch seien leicht\neingeschränkt; im formalen Denken kohärent. Existenzängste und allgemeine frei\nflottierende Ängste angebend. Keine Anhaltspunkte für psychotische Symptomatik. Im Affekt leicht deprimiert, leicht angespannt. Starke Müdigkeit und Energiemangel angebend.\nKörperlich stark eingeschränkt. Starke Unzufriedenheit wegen der körperlichen Einschränkung. Sinnfragen angebend. Antriebsmangel vorhanden. Schlafprobleme mit Alpträumen.\nLatente Suizidalität angebend; er habe daran gedacht, die Tabletten in einer Überdosis zu\nsich zu nehmen. Das BDI (Beck Depressionsinventar) vom 14. Mai 2019 habe 47 Punkte\nerbracht, was einem schwer depressiven Zustand entspreche. Der SKID II Beurteilungsfragebogen zur Erfassung der Persönlichkeitsstruktur vom 14. Mai 2019 erbringe akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften, paranoiden und emotional-instabilen Persönlichkeitszügen.\n\nUrteil S 2019 106\n23\n\nWegen der Mehrfachbelastung (als alleinerziehender Vater, Haushalt, Berufsausübung)\nhabe der Patient seit 2013 allmählich und schleichend ein Erschöpfungssyndrom entwickelt. Er brauche psychotherapeutische Unterstützung, um zu lernen, seine Krankheiten\nzu akzeptieren und mit ihnen umzugehen. Eine Vermittlung von Entspannungsmethoden\nund eine sinnvolle Tagesstruktur mit Aktivitäten könnten den Patienten gut unterstützen.\n\nSchliesslich attestierte Dr. X.________ dem Beschwerdeführer im Bereich Buchhaltung\noder Vermögensverwaltung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens November\n2017 und eine solche von 70 % im geschützten Bereich.\n\n4.5 Am 23. Mai 2019 nahm RAD-Arzt Dr. N.________ dahingehend Stellung (IVact. 96), als den umfangreich vorliegenden neu beigebrachten z.T. älteren, andererseits\naktuellen Arztberichten der bekannte immer bunter werdende Strauss einer Beschwerdesymptomatik entnommen werden könne, der zu einer Fülle nicht enden wollender Abklärungen/Diagnostiken durch zahlreiche involvierte Fachärzte führe bzw. geführt habe, ohne\ndass dabei zuletzt auf der objektiven Befundebene neue Erkenntnisse und hieraus resultierende funktionelle Einschränkungen hätten festgestellt/gewonnen werden können, die\neine von der bisherigen abweichende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit –\ngemäss dem Gutachten – zu begründen vermöchten. Bei der Re-Koronarographie vom\n9. April 2018 seien keine Anhaltspunkte/Hinweise für eine flussbehindernde Stenosierung\ngefunden worden; ebenso habe sich kein klares rhythmologisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer beklagte Symptomatik in der Langzeit-EKG-Untersuchung finden lassen.\nVerschiedene Verdachtsdiagnosen auf neurologischem Fachgebiet liessen sich nicht bestätigen, insbesondere hätten sich zuletzt keine sicheren/wahrscheinlichen Anhaltspunkte/\nHinweise für das Vorliegen einer Epilepsie und bzw. oder einer Basilaris-Migräne finden\nlassen. Die Schlaf-Wach-Rhythmus-Störung dürfte ursächlich im Kontext der depressiven\nSymptomatik und einer schlechten Schlaf-Hygiene stehen. RAD-Arzt Dr. N.________\nempfahl, das Dossier auch noch dem RAD-Psychiater AA.________ zur konsiliarischen\nStellungnahme (Verlauf der affektiven Störung seit Begutachtungs-Zeitpunkt bis aktuell)\nvorzulegen.\n\n4.6 RAD-Psychiater AA.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,\nführte am 5. Juli 2019 aus (IV-act. 97), dass beide Psychiater – Dr. Q.________ und Dr.\nX.________ – den Versicherten im selben Zeitraum exploriert und beurteilt hätten. Ihre\ndokumentierten psychopathologischen Befunde seien ähnlich und als Hauptsymptome\nwürden neben Freudlosigkeit und Erschöpfung/Antriebsmangel insbesondere Ermüd-\n\nUrteil S 2019 106\n24\n\n"}