{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-106_2021-09-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_106_5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_106", "Checksum": "3d18c856f2148d67d33200b32baf4c6e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:12", "Checksum": "b6f8ddc5e5885345f1ee22a15769bdd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nUrteil S 2019 106\n18\n\nHinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter interdisziplinär zusammenfassend\nfest, dass die Tätigkeit auf dem Bau wie auch andere körperlich schwere Tätigkeiten dem\nExploranden nicht mehr zumutbar seien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Büro wie auch\nandere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten unter geringer Belastung seien ihm jedoch sieben bis acht Stunden zumutbar. Dabei bestehe eine\nleichte Leistungseinbusse und ein leicht reduziertes Rendement aufgrund der durch die\nDepression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit. Bezogen auf ein 100 %-Pensum betrage\ndie Arbeits- und Leistungsfähigkeit insgesamt in der bisherigen Tätigkeit 80 %. Von dieser\nArbeitsfähigkeit könne gemittelt seit Oktober 2015 ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit, bei der es sich um eine körperlich leichte und intermittierend mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung handeln müsste, betrage die mögliche Präsenzzeit sieben bis acht Stunden, wobei keine Schichtarbeiten und kein Heben und Tragen schwerer Lasten möglich seien. Dabei sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit\nwegen der durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit zu berücksichtigen. Die\nArbeits- und Leistungsfähigkeit betrage auch hier 80 %.\n\nDa nur quantitative Einschränkungen aus einer Fachrichtung vorlägen, ergebe sich keine\nDiskussion hinsichtlich additiven oder ergänzenden Effekts. Durch eine kardiale Rehabilitation mit Trainings-Therapie könnte die körperliche Leistungsfähigkeit verbessert werden.\nDer Explorand sollte dringend dazu angehalten werden, seinen Nikotinkonsum zu sistieren. Ein OSAS sollte ausgeschlossen werden. Aufgrund der deutlich ausgeprägten Krank-\nheits- und Behinderungsüberzeugung könnten gegenwärtig keine beruflichen Massnahmen erfolgversprechend vorgeschlagen werden.\n\n4.3 In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 empfahl RAD-Arzt Dr. med.\nN.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, das C.________-Gutachten, das\ninhaltlich und formal korrekt sei und die an ein medizinisches Gutachten gestellten\nQualitätsanforderungen zu erfüllen vermöge, der IV-Stelle als Entscheidgrundlage. Die\n20%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich mit der psychiatrischen Problematik begründen.\n\n4.4 Am 8. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid\nmit, dass sein Leistungsbegehren gestützt auf das C.________-Gutachten abgewiesen\nwerde, und hielt fest, dass gemäss den Abklärungen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit\nvon 80 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Vermögensberatung wie auch in jeder\nanderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Verweistätigkeit\nausgewiesen sei und damit kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Am 14. Dezember\n\nUrteil S 2019 106\n19\n\n2018 bzw. 11. März 2019 erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-act. 82 und 86 f.),\nbeklagte sich über psychische, kardiologische und Finger-/Handgelenk-Probleme und wies\nzudem auf eine anstehende neurologische Untersuchung hin. Auf Verlangen der IV-Stelle\nliess er ihr Berichte von Dr. U.________, Oberärztin Spital V.________, vom 27. März\n2019, vom Kardiologen Dr. J.________ vom 9. April 2019, von PD Dr. W.________ vom\nNeurozentrum Z.________ vom 29. April 2019 und von der behandelnden Psychiaterin Dr.\nX.________ vom 14. Mai 2019 zukommen (IV-act. 90 ff.).\n\n4.4.1 Im Sprechstundenbericht vom 27. März 2019 an den Hausarzt (IV-act. 90; BF-\nBeilage 12) hält Dr. U.________, Fachärztin für Neurologie, nach Zusatzuntersuchungen –\nENMG vom 20. März 2019, Schlafentzugs-EEG vom 19. Februar 2019 und neuropsychologische Untersuchung vom 8. März 2019 – im Wesentlichen folgende Diagnosen (ohne\nDiagnosen anderer Fachgebiete) fest: 1. Unklare Abwesenheitsmomente seit zwei bis drei\nJahren, DD epileptisch, DD Basilarismigräne, 2. Migräne ohne Aura, 3. Vd.a. Meralgia parästhetica rechts, Vd.a. Statin-induzierte Myalgien. Betreffend die kurzen Abwesenheitsmomente bleibe die genaue Dauer, die Häufigkeit des Auftretens und auch die genaue Beschreibung unsicher. Laut Patient seien diese Episoden schon vor Einnahme des Tramadols aufgetreten, weswegen ein krampfsenkender Wirkungseffekt des Medikaments nicht\nalleine postuliert werden könne. Das Auftreten alleinig während der Migränebeschwerden\nkönnte eine Basilarismigräne am ehesten wahrscheinlich machen. Eine Beschreibung der\nTochter könnte jedoch passend zu einem fokal komplexen Anfallsereignis sein. Ereignisse\nausserhalb der Migräne könnten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, da sich der\nPatient dieser Episoden nicht bewusst sei. Im Schlafentzugs-EEG habe sich ein einmaliges epilepsieverdächtiges Element im Sinne eines Spikes links temporal gezeigt. Empfehlung eines Langzeit EEG-Monitorings bei Dr. W.________.\n\nBezüglich der unspezifischen diffusen Schmerzen muskuloskelettal aber auch neurogen\nhätten eine Polyneuropathie aber auch eine Myopathie mittels ENMG ausgeschlossen\nwerden können. Da der Patient von einer Besserung der Muskelschmerzen nach früherer\nReduktion der Statintherapie berichtet habe, sei es Frage an den Hausarzt, ob das Ezetrol\ngegebenenfalls gestoppt werden könnte bei Verdacht auf Statin-induzierte Myalgie. Da die\nBrennschmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels am ehesten zu einer Meralgia\nparaesthetica passen würden, werde Dr. Y.________ von der Anästhesie gebeten, den\nPatienten für eine diagnostische und therapeutische Infiltration aufzubieten und ihn dahingehend zu beraten mit dem Wunsch, das Tramadol deutlich zu reduzieren, wenn nicht sogar vollständig zu substituieren. Es bestehe hierunter eine ausgeprägte Tagesschläfrigkeit,\n\n"}