{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-106_2021-09-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_106_5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde130b6a27ee3e6b64e414a7378fcf973ca9ba0591e94c1cf2a612fcade673103fc43ee8978dd93d55c515e50781bdf38a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_106", "Checksum": "3d18c856f2148d67d33200b32baf4c6e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:12", "Checksum": "b6f8ddc5e5885345f1ee22a15769bdd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.09.2021 S 2019 106\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n6. Status nach Wundrevision der linken Hand am 14. November 1990 bei volarer\nFräsenverletzung (ICD-10 T92.8/Z98.8)\n\n7. Status nach Osteosynthese bei Metacarpale V-Fraktur rechts (ICD-10 T92.2/\nZ98.8)\n\nInterdisziplinär gelangten die Gutachter zu folgender Beurteilung:\n\nAus Sicht des Bewegungsapparates finde sich ein Zustand nach Wundrevision der linken\nHand vom 14. November 1990. Bei molarer Fräsenverletzung sei nach der Metacarpale-\n\nUrteil S 2019 106\n16\n\nV-Fraktur rechts ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom entstanden. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dagegen\nbestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Büro wie auch für andere körperlich leichte\nbis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %.\n\nAus neurologischer Sicht imponierten anamnestisch beginnende arteriosklerotische Veränderungen der hirnversorgenden Gefässe, bislang ohne relevante Stenosen bei multiplen\nvaskulären Risikofaktoren, sowie intermittierende Lumboischialgien rechts bei beginnendem degenerativem LWS-Syndrom, ohne Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Büro wie auch\nandere körperliche nicht rückenbelastende leichte bis intermittierend schwere Tätigkeiten\nseien dem Exploranden zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar.\n\nAus kardiologischer Sicht seien dem Exploranden die Tätigkeit als Bauarbeiter wie auch\nandere körperlich schwere Tätigkeiten aufgrund der chronisch koronaren 2-Gefäss-Erkran-\nkung mit diffuser Sklerose und Zustand nach juxtarenalem Aortenersatz bei juxtarenalem\nAortenaneurysma am 5. Oktober 2015 nicht mehr zumutbar. Dagegen seien die aktuelle\nTätigkeit im Büro wie auch andere körperlich nicht belastende Tätigkeiten vollschichtig zumutbar.\n\nAus angiologischer Sicht bestehe für Tätigkeiten auf dem Bau wie auch für andere körperlich schwere Tätigkeiten eine bleibende Arbeitsunfähigkeit bei Zustand nach Operation\neines Aortenaneurysmas. Dagegen sei die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit im\nBüro wie auch in anderen körperlich mittelschweren und leichten Tätigkeiten nicht eingeschränkt, wobei das Heben und Tragen schwerer Lasten vermieden werden sollte.\n\nAus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten wie auch in anderen körperlichen Verweistätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % aufgrund einer\nleichten bis mittelgradigen depressiven Episode.\n\nAus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine weiteren Befunde und Diagnosen, die\neine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten.\n\nZu Belastungsfaktoren und Ressourcen äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass\naus Sicht des Bewegungsapparates für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere\n\nUrteil S 2019 106\n17\n\nTätigkeiten von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden könne. Aus\nneurologischer Sicht bestehe insbesondere Handlungsbedarf im Hinblick auf das ungünstige vaskuläre Risikoprofil, speziell beim anhaltenden Nikotinabusus. Aus kardiologischer\nSicht bestehe bei Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit mit diffusem iktatischem Befall\nkurzfristig ein stabilisierter Verlauf. Aufgrund der vorliegenden Risikofaktoren bestehe die\nMöglichkeit einer weiteren Progredienz der Erkrankung; die körperliche Leistungsfähigkeit\nsei deutlich eingeschränkt. Aus angiologischer Sicht sei das Tragen von Lasten von mehr\nals 20 kg nicht mehr möglich; weitere Einschränkungen bestünden nicht. Aus psychiatrischer Sicht bestünden Ressourcen mit mehrjähriger Berufserfahrung, auch als selbständig\nErwerbender. Es bestünden weiterhin gute soziale Kontakte, auch könne der Explorand\nseinen Haushalt selbständig erledigen, er gehe auch regelmässig mit seinem Hund spazieren. Früheren Hobbys (Autorennen) könne er jedoch nicht mehr nachgehen. Der Explorand sei deutlich enttäuscht und auch traurig, auch über den kürzlichen Verlust der zweiten Ehefrau aufgrund eines Tumorleidens. Bis in die Kindheit zurück gingen Enttäuschungen, auch in die Zeit der Lehre. Eine deutliche Enttäuschung habe ihm auch der Verlust\nseines Geschäfts nach erfolgreicher beruflicher Umschulung bedeutet. Es bestünden eine\nfinanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt wie auch eine ausgeprägte finanzielle Schuldenlast. Eine anwaltliche Hilfe habe er organisiert. Aus allgemeininternistischer Sicht seien\naufgrund des metabolischen Syndroms körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, auch keine Schichtarbeiten. Bis zum Ausschluss eines OSAS [= obstruktives Schlafapnoesyndrom] sollte das berufsbedingte Führen von Fahrzeugen ebenfalls nicht zugemutet werden. Unter Beachtung dieser Einschränkungen seien Eingliederungsmassnahmen zumutbar.\n\nZur Konsistenz führten die Gutachter aus, dass aus Sicht des Bewegungsapparates die\ndiffus beklagte Symptomatik durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls\nvollständig begründet werden könne. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei\nFehlhaltung im Sinne eines Hohlrückens und einer deutlichen Protraktion der Schultern,\njedoch nicht das als invalidisierend angegebene diffuse Geschehen. Von einer klar nichtorganischen Beschwerdekomponente müsse ausgegangen werden. Aus neurologischer\nSicht seien bei längerer Belastung intermittierende lumbale Wurzelreizungen denkbar. Aus\npsychiatrischer Sicht spreche das selbständige Autofahren gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen. Aus kardiologischer, angiologischer und allgemeininternistischer Sicht könnten keine Inkonsistenzen eruiert werden.\n\n"}